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   VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 CS 03.1664   

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VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 (https://dejure.org/2003,68704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 (https://dejure.org/2003,68704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 (https://dejure.org/2003,68704)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05

    Zur Frage des Rechtsbindungswillens - Geschäftsbesorgungsvertrag mit

    Darauf, dass 2001 § 1 HeimG abgeändert worden ist und Einrichtungen des sogenannten "Betreuten Wohnens" nunmehr häufig nicht mehr unter § 1 HeimG fallen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02, www.jurisweb.de; Bayerischer VGH München, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 CS 03.1664, www.jurisweb.de), können sich die Beklagten nicht erfolgreich berufen, da für ihre Planungen die Gesetzeslage 1994/1995 entscheidend war.
  • VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05

    Einzelfall des Betreuten Wohnens; Abgrenzung zu einem Heim

    Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ).

    Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).

  • OVG Saarland, 11.04.2016 - 2 B 69/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - sofortige Schließung eines "Seniorenservice"

    Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris) Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohner in der Vergangenheit die von der Antragstellerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner von der Antragstellerin vorliegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.01.2009 - 6 S 4.08

    Begriff des Heims im Sinne von HeimG § 1 Abs 1 S 2.

    Gewerblich geführte Betriebe sind nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde anzuzeigen, die Kontrollbefugnisse (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GewO) hat und gegebenenfalls die Gewerbeausübung gemäß § 35 GewO untersagen kann (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 -, juris Rn. 13).
  • VG Saarlouis, 28.02.2017 - 3 K 124/16

    Untersagung der Fortführung einer Heimeinrichtung; Abgrenzung von

    Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris.) Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohnerinnen und Bewohner in der Vergangenheit die von der Klägerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu formell vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese gleichwohl materiell in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner von der Klägerin vorliegt.(Vgl. etwa die Differenzierung zwischen formeller und materieller Privatautonomie aus Gründen von Treu und Glauben im Zivilrecht, z.B. BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 41. Ed. 1.11.2016, BGB § 145 Rn. 8; Paulus/Zenker, JuS 2001, 1; Schubert, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2016, BGB, § 242, Rn 497 ff.) Vielmehr zeigt dies zunächst lediglich, dass sie von der ihnen vertraglich eingeräumten Wahlmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben.
  • OVG Sachsen, 24.02.2014 - 5 A 564/11

    Ulassung der Berufung, Heim, Seniorenwohngemeinschaft, Betreutes Wohnen, Träger

    3 Im Berufungsverfahren wird - sofern der angegriffene Bescheid noch Wirkung entfaltet oder ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht - der Frage nach der Abgrenzung eines Heims von Einrichtungen des Betreuten Wohnens und Wohngemeinschaften näher nachzugehen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2005, NJW 2005, 2008; NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Januar 2009 - OVG 6 S 4.08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 -, juris; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -, juris, und Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
  • OVG Sachsen, 07.10.2014 - 5 A 115/14

    Einstellung nach Hauptsacheerledigung, Heim, Betreutes Wohnen, Wohngemeinschaft

    Die Abgrenzung eines Heims von Einrichtungen des Betreuten Wohnens und Wohngemeinschaften kann Probleme aufwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2005, NJW 2005, 2008; NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Januar 2009 - OVG 6 S 4.08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 -, juris; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -, juris, und Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
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